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Ladeeinrichtungen Elektrofahrzeuge

Ladeeinrichtungen Elektrofahrzeuge

Bitte beachten Sie folgendes bei der Installation einer Ladeeinrichtung:

  • Für die Bewertung der Installation vor Ort empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Elektroinstallateur in Verbindung zu setzen.
  • Sollten Sie eine Erweiterung Ihres Hausanschlusses benötigen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit unserem Team vom Netzanschluss in Verbindung.
  • Verweis auf die TAB: Hauptstromversorgungssysteme führt der Errichter als Drehstromsysteme aus, auch wenn die Versorgung einzelner Kundenanlagen vom Netzbetreiber über Wechselstromzähler festgelegt wird. Hierbei teilt der Errichter die einzelnen Kundenanlagen symmetrisch auf die drei Außenleiter auf. Die Unsymmetrie darf 4,6 kVA nicht überschreiten.

Ihre Ladeeinrichtung ist grundsätzlich immer bei Ihrem Netzbetreiber anmeldepflichtig. Nutzen Sie hierfür bitte das Datenblatt Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge.

Wichtiger Hinweis: Durch die Neuregelungen nach § 14a EnWG sind Ladeeinrichtungen > 4,2 kW mit der Inbetriebnahme ab 01.01.2024 nur noch als steuerbare Verbrauchseinrichtungen zulässig (weitere Informationen finden Sie hier). Dies gilt auch, wenn kein eigener Zähler dafür vorgesehen ist. Die Meldung der technischen Inbetriebnahme ist ausschließlich über Ihren Elektroinstallateur möglich.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie in der Erläuterung zu den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Stadtwerke Eutin GmbH sowie in unserem Leitfaden Anschluss und Betrieb privater oder nicht öffentlicher Ladeeinrichtungen für E-Mobilität

Zusätzliche Informationen zum Aufbau und zur Ladeinfrastruktur finden Sie auch in der Broschüre Elektromobilität - Ladeinfrastruktur in Wohngebäuden sowie im Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität.

Das Online Magazin "Backbone" des Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) liefert ebenfalls Fakten und Antworten zu Stromnetz und Elektromobilität.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an folgenden Ansprechpartner wenden:

Herr Peter Klenke
Tel.: 04521/705-400
E-Mail: klenke@stadtwerke-eutin.de

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Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein sieht ab Juli 2022 vor, dass beim Heizungstausch ein Mindestanteil von 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Das können z.B. Wärmepumpen, Solarthermie oder Pelletheizungen oder aber auch der Bezug eines Biogasproduktes sein! Mit unseren Tarifen SWE EutinGasbio15 und SWE RegioGasbio15 mit einem Anteil von 15% regenerativem Biogas erfüllen Sie die Gesetzesvorgaben!

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