Netze
Stromnetz
Netzanschluss
Technische Mindestanforderungen
Die Stadtwerke Eutin GmbH (SWE) ist nach § 19 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden sowie Verbindungs- und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und Betrieb festzulegen sowie zu veröffentlichen.
Darüber hinaus ist die SWE nach Maßgabe von § 20 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) berechtigt, für Anschlüsse an das Niederspannungsnetz der allgemeinen Versorgung weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie den Betrieb der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers einschließlich der Eigenanlage festzulegen.
Die technischen Mindestanforderungen nach § 19 EnWG sowie die technischen Anschlussbedingungen nach § 20 NAV sind nachfolgend aufgeführt. Diese entsprechen den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN EN-Normen, VDE-Bestimmungen und den technischen Richtlinien des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW).
Technische Anschlussbedingungen Strom
Für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
Die technischen Anschlussbedingungen und die technischen Mindestanforderungen der SWE bestehen aus den folgenden Normen, Vorschriften und Regeln in der jeweiligen gültigen Fassung:
- Technische Anschlussbedingungen – TAB NS Nord 2019
- Beiblatt zur TAB NS Nord 2019
- VDE-AR-N 4100 - Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)
- VDE-AR-N 4105 - Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- FNN-Hinweis: Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz (Version 2019)
- TAB NS Nord 2019
- Beiblatt TAB NS Nord 2019
- Anschlussbedingungen unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (wird gerade überarbeitet)
Für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz
VDE-AR-N 4110 - Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Mittelspannung)
Die Dokumente können auf den Internetseiten der entsprechenden Verbände eingesehen werden:
VDE/FNN: www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar
BDEW: www.bdew.de
Netzebene von Neu- und Bestandsanschlüssen
Im folgenden Dokument sind die Richtlinien für die Zuordnung der Netzebene von Neu- und Bestandsanschlüssen festgelegt:
Baukostenzuschuss (BKZ)
Bei Anschluss eines Bauvorhabens an das Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Eutin GmbH sowie bei
Erhöhung einer Leistungsanforderung am Netzanschluss bzw. der Anlage zahlt der
Anschlussnehmer der Stadtwerke Eutin GmbH für diesen Anschluss einen Baukostenzuschuss.
Hierbei handelt es sich um ein im Zuge der Anschlusserstellung bzw. -erweiterung einmalig vom Anschlussnehmer zu entrichtendes Entgelt für die dauerhafte Bereitstellung von Anschlussleistung durch den Netzbetreiber.
Gemäß Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen (BKZ) für Netzanschlüsse im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur ergibt sich der BKZ aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung geltenden veröffentlichten Leistungspreis (> 2.500 Benutzungsstunden) der Anschlussnetzebene.
Dieser beträgt für die Mittelspannung:
bis zum 31.12.2023: 294,24 EUR/kW Link zum Preisblatt
ab dem 01.01.2024: 337,55 EUR/kW Link zum Preisblatt
Neuregelung § 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Die Bundesnetzagentur hat am 27.11.2023 neue Regelungen festgelegt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden sollen. Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG sind folgende Geräte mit einer elektrischen (Summen-)Anschlussleistung über 4,2 kW :
- private Ladeeinrichtungen bzw. Wallboxen
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher)
- Wärmepumpenheizungen inkl. Zusatz- oder Notheizungen (z. B. Heizstäbe)
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte)
In der nachfolgenden FAQ-Sammlung haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengefasst:
Weitere Informationen finden erhalten Sie außerdem auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
Ergänzende Bedingungen Niederspannungsverordnung - NAV
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber gem. § 18 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Niederspannungsnetz anschließen und den Anschluss zur Entnahme bzw. Einspeisung von Elektrizität zur Verfügung stellen müssen.
Den Vertrag zum Anschluss an der Niederspannungsnetz nach Maßgabe der Niederspannungsanschlussverordnung und den ergänzenden Bedingungen der SWE finden Sie hier:
- Netzanschlussvertrag Strom (nach NAV)
- Anlage Datenschutz Netzanschlussvertrag Strom
- Anlage zum Netzanschlussvertrag - Zustimmungserklärung
Angaben zu den Kosten für die Erstellung von Netzanschlüssen sind in den jeweilis gültigen ergänzenden Bedingungen enthalten.
Hier finden Sie die Ergänzenden Bedingungen Strom gültig ab 01.01.2024:
Hier finden Sie die Erweiterung der Ergänzenden Bedingungen Strom gültig ab 01.01.2024:
Für Ein- oder Zweifamilienhäuser oder einen Baustromanschluss sowie für besondere Hausanschlüsse, Umlegungen oder Verstärkungen im Stadtgebiet Eutin setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir erstellen Ihnen ein entsprechendes Angebot.
Bitte beachten Sie die Anforderungen für vorübergehend angeschlossene Anlagen im Netz (Baustromverteiler):
Für einen Stromanschluss im Rahmen einer Veranstaltung (Jahrmarkt, Zirkus usw.) benutzen Sie bitte diesen Antrag:
Widerruf
Seit dem 13.06.2014 gelten neue Anforderungen zum Widerrufsrecht für Privatkunden. Aus diesem Grund haben wir die Widerrufsbelehrung in unseren Verträgen abgeändert und an die neuen gesetzlichen Bedingungen angepasst. Als Verbraucher steht Ihnen ab Vertragsschluss eine 14-tägige Widerrufsfrist zu. Innerhalb dieser Frist können Sie mit dem - ebenfalls neu eingeführten „Musterwiderrufsformular" - den Vertrag widerrufen.
Technisch ist die Realisierung eines neuen Netzanschlusses vereinzelt in weniger als 14 Tagen - also vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsfrist - möglich. Sollten Sie in einem solchen Fall wünschen, dass die Stadtwerke Eutin bereits vor Ablauf dieser Frist mit der Erstellung Ihres Netzanschlusses beginnen, müssen Sie dies explizit in der Widerrufsbelehrung ausdrücken (Ankreuzoption).
Sollten Sie Fragen hierzu haben, beraten wir Sie gerne in unserem Kundenzentrum oder auch telefonisch unter 04521 705 305.
Anmeldung zum Netzanschluss / Inbetriebsetzung:
Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadtwerke Eutin GmbH gemäß § 4 NAV:
Die Stadtwerke Eutin GmbH gibt gemäß § 4 Nr. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsverordnung - NAV) sowie Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) folgende Änderungen der Ergänzenden Bedingungen öffentlich bekannt. Die Stadtwerke Eutin GmbH hat die für ihr Netzgebiet geltenden Ergänzenden Bedingungen zur NAV nebst Anlage sowie die Ergänzenden Bedingungen zur NDAV nebst Anlage angepasst. Die Anpassung wird zum 1. Juli 2014 wirksam.
Ansprechpartner:
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an folgende Ansprechpartner wenden:
Netzanschluss:
Herr Peter Klenke
Tel.: 04521/705-400
E-Mail: strom@stadtwerke-eutin.de
Zählerwesen:
Frau Inka Köhler
Tel.: 04521/705-511
E-Mail: messwesen@stadtwerke-eutin.de
Netzzugang / Entgelte
Lieferantenrahmenvertrag
Hier steht Ihnen als Muster ein Lieferantenrahmenvertrag Strom inkl. Anlagen zum Download zur Verfügung. Die zugehörigen Entgelte in der jeweils aktuellen Höhe finden Sie im nächsten Menüpunkt.
Netzentgelte
Hier stehen Ihnen die Preisblätter Netznutzung zum Download zur Verfügung:
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2024
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2023
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2022
- Netzentgelte Strom ab 01.01.2021
- Referenzpreisblatt vermiedene Netzentgelte
Hier stehen Ihnen die Preisblätter für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsyteme zum Download zur Verfügung:
Netzengpässe
Im Stromverteilungsnetz der Stadtwerke Eutin GmbH liegen keine Engpässe vor.
Hochlastzeitfenster
- Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
- Hochlastzeitfenster 2024
- Hochlastzeitfenster 2023
- Hochlastzeitfenster 2022
- Hochlastzeitfenster 2021
Unsere Ansprechpartner finden Sie in unserem Kommunikationsdatenblatt:
Netzstrukturdaten
Jahreshöchstlast
Jahreshöchstlast | 9,96 | kW |
Lastverlauf
Summenlast nicht leistungsgemessener Kunden
Höchstentnahmelast
Höchstlastentnahme | 9,33 | MW |
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene | 44,65 | GWh |
Einspeisungen pro Spannungsebene
Mittelspannung | 51,002 | GWh |
Umspannung | 37,906 | GWh |
Niederspannung | 39,627 | GWh |
Stromkreislängen
Kabelleitungen
Mittelspannung | 95,713 | km |
Niederspannung | 260,715 | km |
Installierte Leistung der Umspannebenen
MS/NS | 40.020 | kVA |
Entnommene Jahresarbeit
Im Vorjahr entnommene Jahresarbeit
Mittelspannung | 51,926 | GWh |
Niederspannung | 40,476 | GWh |
Anzahl der Entnahmestellen
Mittelspannung | 26 | Stück |
Niederspannung | 11652 | Stück |
Versorgungsgebiet nach Einwohnern
Einwohner im Versorgungsgebiet
Gesamt | 17.571 | Stück |
Versorgte Fläche
Gesamt | 3.746 | ha |
Versorgungsgebiet Geographische Fläche
Geographische Fläche | 4.139 | ha |
Netzverluste
Summe der Netzverluste
Mittelspannung | 1,01 | % |
Umspannung MS/NS | 1,97 | % |
Niederspannung | 3,04 | % |
Summenlast Netzverluste
Jahresverlustenergie | 2553 | MWh |
Netzverluste | 4,59 | % |
Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen:
Die im Netz der Stadtwerke Eutin GmbH auftretende Verlustenergie wird zum 30.12. jeden Jahres für das nächste Jahr im Profil, auf Basis der EEX-Future-Preise, eingekauft. Tatsächliche Abweichungen werden zu Regelenergiepreisen des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers abgerechnet. Etwaige Bilanzkreis- und Portfoliomanagement-Kosten werden in der marktüblichen Höhe ebenfalls hinzugezogen.
Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Gemäß § 36 EnWG möchten wir Sie über den jeweils zuständigen Grundversorger im Elektrizitätsnetz der Stadtwerke Eutin GmbH informieren.
Zum 01. Juli 2022 haben wir festgestellt, daß die:
Stadtwerke Eutin GmbH (Kundenservice)
Holstenstraße 6
23701 Eutin
Tel.: 04521/705300
Fax: 04521/705305
Email: kundenservice@stadtwerke-eutin.de
Grundversorger in unserem Elektrizitätsversorgungsnetz ist.
Bedingungen Grundversorgung
Die allgemeinen Bedingungen zur Grund- und Ersatzversorgung ergeben sich aus der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV):
Preise für Ersatzversorgung
Die Preise und Bedingungen für die Ersatzversorgung stehen hier zum Download zur Verfügung.
- Preise und Bedingungen Ersatzversorgung Nicht-Haushaltskunden 01.10.2022
- Preise und Bedingungen Ersatzversorgung Nicht-Haushaltskunden 01.01.2023
- Preise Ersatzversorgung Haushaltskunden ab 01.01.2023
- Preise Ersatzversorgung Haushaltskunden ab 01.10.2022
Stromkennzeichnung
Der Strom der Stadtwerke Eutin GmbH wird ab dem Jahr 2011 aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen. Bei der Stromerzeugung wird der Ausstoß von CO2 vermieden.
Ausgezeichnet mit dem ÖKO Strom RE - Label garantiert der Strom eine ökologisch nachhaltige Versorgung. Mit jeder Kilowattstunde fließt so ein Beitrag in Klimaschutzprojekte in Schwellen- und Entwicklungsländer. Zusätzlich verpflichten wir uns, in regionale Projekte zum Ausbau erneuerbarer Energien zu investieren. Für unsere Kunden entstehen dabei keine Mehrkosten.
Gemäß § 42 EnWG ist die Stadtwerke Eutin GmbH verpflichtet, Angaben zum Energiemix und zu Umweltauswirkungen zu veröffentlichen.
Auf Basis des Jahres 2022 ergibt sich ein Energiemix gemäß den nachfolgenden Grafiken:
Unsere aktuelle Stromkennzeichnung finden Sie hier.
Lastprofile
Lastprofilverfahren:
Standardlastprofile
Für die Abwicklung der Stromlieferung an Endverbraucher, mit einer Entnahme bis zu 100.000 Kilowattstunden, verwenden die Stadtwerke Eutin synthetische Standardastprofile nach BDEW.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin kommen folgende Normlastprofile zum Einsatz:
Gewerbekunden | G0 bis G7 |
Landwirtschaft | L0 bis L2 |
Haushaltskunden | H0 |
Straßenbeleuchtung | ES0 |
Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
Kunden mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen werden über das im VDN-Praxisleitfaden „Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ beschriebene Verfahren beliefert. Weitere Details zum Verfahren können der Homepage des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) entnommen werden.
Die temperaturabhängigen Lastprofile stehen als ¼-h-Zeitreihen in Einzelschritten von 1°C zur Verfügung.
Bezugstemperatur: | 17°C |
Temperaturmessstelle: | Schleswig |
Im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin kommen folgende Lastprofile zum Einsatz:
Wärmepumpe und Elektrodirektheizung | EWP |
Elektrospeicherheizung ohne Tagnachladung | EZ0 |
Elektrospeicherheizung mit Tagnachladung | EZ1 |
Profile zum Download:
Einspeisung
Was muss ich tun, um Strom einspeisen zu können?
Um Strom gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) erzeugen und in das Niederspannungsnetz einspeisen zu können, haben wir auf dieser Seite die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Wenn Sie eine Erzeugungsanlage an das Stromnetz anschließen möchten, finden Sie hier alle wichitgen Vordrucke.
Zur Anmeldung einer Erzeugungsanlage reichen Sie bitte alle in der Checkliste (siehe Vordrucke) genannten Dokumente spätestens acht Wochen vor der geplanten Inbetriebsetzung ein. Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Anmeldung erst bearbeiten können, wenn alle Unterlagen bei uns eingegangen sind.
Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie ein Genehmigungsschreiben sowie weitere Unterlagen. Bitte vereinbaren Sie spätestens 14 Tage vor der geplanten Inbetriebsetzung einen Termin zum Einbau des Zählers.
Erst wenn alle Voraussetzungen gemäß EEG beziehungsweise KWKG erfüllt sind, können wir die von Ihnen eingespeiste elektrische Energie entsprechend vergüten.
- Checkliste
- Antragstellung
- Anmeldung zum Netzanschluss
- Datenblatt für Erzeugungsanlagen
- Netzrückwirkungen
- Checkliste - Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber
- Vergütung
- Abrechnungsdaten
- Inbetriebsetzungsprotokoll
Für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gilt ausschließlich die VDE-Richtlinie "VDE-AR-N 4105" in der jeweils gültigen Fassung.
Wollen Sie eine Erzeugungsanlage an das Mittelspannungsnetz anschließen, so setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung, da für diesen Fall besondere Regelungen gelten.
Wichtige Hinweise für Notstromaggregate
Für Notstromaggregate zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Ausfall der Versorgung durch die Stadtwerke Eutin GmbH gilt ebenfalls die VDE-AR-N-4105 „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ sowie die vom VDEW herausgegebene aktuelle „Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten“.
Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz
Mit der Veröffentlichung des FNN-Hinweises „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ wurden erstmals die Anforderungen des Anschlusses von Stromspeichern beschrieben. Durch den VDE/FNN wurde festgelegt, dass für Anforderungen an den Netzanschluss und den Betrieb von Speichern die technischen Regelwerke VDE AR-N 4105, BDEW-MS-Richtlinie, TAB Niederspannung, TAB Mittelspannung, VDN-Richtlinie Notstromaggregate sowie die ENTSO-E-NetworkCodes als Basis und Orientierung dienen sollen.
Eine Inbetriebsetzung des Stromspeichers ohne Zustimmung des Netzbetreibers kann die Sicherheit des Netzbetriebs gefährden und ist nicht zulässig.
Für den Anschluss eines Speichers benötigen wir den folgenden Vordruck von Ihnen:
Einspeisemanagement
Netzbetreiber sind durch das Einspeisemanagement gemäß § 14 EEG dazu verpflichtet, EEG- und KWK-Anlagen zu regeln, um die Netzstabilität aufrecht zu halten. Weitere Informationen zum Einspeisemanagement finden Sie in unserem Informationsblatt:
Darüber hinaus können Sie sich umfassend auf der Internetseite der Bundesnetzagentur über das Einspeisemanagement infomieren.
Mikro-PV-Anlagen mit Stecker
Mieter:in und Hauseigentümer:in haben die Möglichkeit, sich an der Energiewende zu beteiligen – und zwar mit einer sogenannten steckerfertigen Mikro-Photovoltaikanlage oder einem Balkonkraftwerk. So können Sie einen Teil Ihres eigenen Strombedarfs selbst decken. Der zusätzlich benötigte Strom wird aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen. Wichtig ist, dass Anschluss und Betrieb der kleinen Anlage in jeder Situation sicher sind. Maßgeblich ist hier das VDE-Vorschriftenwerk.
Informationen und Anschlussbedingungen zu Mikro-PV-Anlagen mit Stecker (Plug-In-PV) sowie einer FAQ-Liste finden Sie hier auf der Seite des VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.)!
Ablaufprozess für den Anschluss einer Mikro-PV-Anlage mit Stecker
Ein vereinfachtes Anmeldeverfahren ist nach VDE-AR-N 4105 für steckerfertige Erzeugungsanlagen, die an einer bereits vorhandenen speziellen Energiesteckdose angeschlossen werden, möglich. Dieses Verfahren ist nur bis zu einer Leistung von 600 W zulässig.
Wenn Sie eine solche Anlage anmelden möchten, nutzen Sie bitte das nachfolgende Dokument:
Vergütungssätze für PV Anlagen:
Eine EEG-Vergütungskategorientabelle, in der die aktuellen Vergütungssätze für PV Anlagen aufgeführt sind, können Sie sich unter diesem Link ansehen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an folgende Ansprechpartnerin wenden:
Frau Inka Köhler
Tel.: 04521/705-525
Fax: 04521/705-305
E-Mail: einspeiser@stadtwerke-eutin.de
Smart Meter Rollout
Die Digitalisierung der Energiewende
Mit dem am 02. September 2016 veröffentlichten Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie das Startsignal für Smart Grid, Smart Meter und Smart Home in Deutschland. Im Zentrum steht die Einführung moderner und intelligenter Messsysteme. Die intelligenten Messsysteme sollen dabei als sichere Kommunikationsplattform dienen, um das Stromversorgungssystem energiewendetauglich zu machen. Die Herausforderung der zunehmend dezentralen und fluktuierenden Stromerzeugung soll so gemeistert werden.
Intelligenter Messstellenbetrieb
Gemäß § 29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist die Stadtwerke Eutin GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber im eigenen Stromnetzgebiet gesetzlich verpflichtet, Messstellen für Strom mit intelligenten Messsystemen bzw. modernen Messeinrichtungen auszustatten.
Für folgende Messstellen an ortsfesten Zählpunkten besteht eine Ausstattungspflicht mit intelligenten Messsystemen (soweit dies nach § 30 Messstellenbetriebsgesetz technisch möglich ist):
- ab 2017 bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 10.000 kWh
- ab 2020 bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh
- ab 2017 bei Letztverbrauchern mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht (reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit separatem Zählpunkt – z. B. Wärmepumpen, Elektrospeicherheizungen)
- ab 2017 bei Anlagenbetreibern (von Erzeugungsanlagen nach dem EEG bzw. dem KWKG) mit einer installierten Leistung über 7 kW (sowie ab 2020 Anlagen über 100 kW)
Sofern keine Ausstattungspflicht einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, sind diese Messstellen gemäß § 29 Absatz 3 Messstellenbetriebsgesetz mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.
Bis 2032 werden alle Messstellen für Strom mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen ausgestattet.
Das Preisblatt (Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen gültig ab 01.07.2017) finden Sie hier.
Umfang des Rollouts
Gemäß §37 Abs. 1 MsbG informiert die Stadtwerke Eutin GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber nachfolgend über den Umfang der Rolloutverpflichtungen, die Standardleistungen sowie die möglichen Zusatzleistungen.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen bzw. intelligenten Messsystemen erfüllt die Stadtwerke Eutin GmbH die Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz.
Darüber hinaus bietet die Stadtwerke Eutin GmbH Zusatzleistungen nach § 35 Absatz 2 Messstellenbetriebsgesetz an, die im Preisblatt „mME und iMS 01.07.2017“ ausgewiesen sind. Zukünftige Zusatzleistungen werden nach Verfügbarkeit im Preisblatt ergänzt.
- Rollout moderne Messeinrichtungen: ca. 10.815 Zähler bis 2032
- Rollout intelligente Messsysteme: ca. 870 Zähler bis 2032
Ausstattung der Messstellen
Durch das MsbG sind wir dazu verpflichtet, Ihre Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung auszustatten.
Ab 2018 werden die Zähler schrittweise gewechselt. Stromkunden, bei denen der Zähler ausgetauscht wird, werden rechtzeitig vorher darüber informiert.
Der Austausch Ihres Zählers ist für Sie kostenfrei.
Sie haben die Möglichkeit, sich einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen, wenn dieser einen einwandfreien Messstellenbetrieb nach dem MsbG gewährleistet.
Diese Anzeige stellt zugleich die Information der Stadtwerke Eutin GmbH gemäß § 37 Absatz 2 MsbG dar.
Fragen und Antworten
Fragen und Antworten zum Thema Smart Meter Rollout finden Sie in der nachfolgenden FAQ Liste:
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Ableseanleitungen
Ist bei Ihnen bereits eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut, so finden Sie hier die entsprechende Ableseanleitung:
- Hersteller: DZG Metering GmbH, Typ: DVS74
- Hersteller: DZG Metering GmbH, Typ: WS74
- Hersteller: DZG Metering GmbH, Typ: DVSB
- Hersteller: EasyMeter GmbH, Typ: Q3A
- Hersteller: EasyMeter GmbH, Typ: Q1A
- Hersteller: Landis+Gyr GmbH, Typ E220 ab S.24
- Hersteller: Landis+Gyr GmbH, Typ E320 ab S.27
- Hersteller: Lackmann Zähler Gesellschaft, Typ Latronic L30
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an folgende Ansprechpartnerin wenden:
Frau Inka Köhler
Tel.: 04521/705-511
Fax: 04521/705-305
E-Mail: koehler@stadtwerke-eutin.de
GPKE
Portal für Lieferanten
BK7-06-067:
Vertriebsportal:
Die Stadtwerke Eutin GmbH bietet allen Netznutzern eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner im Rahmen des Datenaustauschs anfallender Prozessschritte nach Tenor 3 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der Belieferung mit Gas der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 20.08.2007 (BK7-06-067 - GeLi Gas) an.
In den Schritten 11 a und 11 b des Prozesses Lieferantenwechsel, in Schritt 7 des Prozesses Lieferende, in Schritt 10 des Prozesses Lieferbeginn und im gesamten Prozess Messwertübermittlung wird dem Netznutzer anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht direkter Zugriff auf die Messwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses Stammdatenänderung ist ebenfalls wegen des gewährten direkten Zugriffs auf die Stammdaten die Änderung nicht von der Antwort durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung abhängig.
Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
Gasnetz
Netzanschluss
Technische Mindestanforderungen
Den technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederdrucknetz (TAB) liegt die "Ergänzenden Bedingungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)", vom 1. November 2006, zugrunde. Die TAB sind für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen gültig, die gemäß § 1 Abs. 1 NDAV an das Niederdrucknetz des Netzbetreibers angeschlossen sind oder angeschlossen werden.
Ab dem 01.08.2014 gelten im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH die Technischen Anschlussbedingungen Gas und ersetzen die bis dahin gültigen Regelungen.
Ergänzenden Bedingungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
Angaben zu den Kosten für die Erstellung von Netzanschlüssen sind in den jeweiligen gültigen ergänzenden Bedingungen enthalten.
Das Formular zur Auftragserteilung der Stadtwerke Eutin GmbH wird zusammen mit dem Netzanschlussvertrag über das Angebot mit versendet.
Hier finden Sie das Formular zur Anmeldung/ Inbetriebnahme einer Gasinstallation:
Widerruf
Seit dem 13.06.2014 gelten neue Anforderungen zum Widerrufsrecht für Privatkunden. Aus diesem Grund haben wir die Widerrufsbelehrung in unseren Verträgen abgeändert und an die neuen gesetzlichen Bedingungen angepasst. Als Verbraucher steht Ihnen ab Vertragsschluss eine 14-tägige Widerrufsfrist zu. Innerhalb dieser Frist können Sie mit dem - ebenfalls neu eingeführten „Musterwiderrufsformular" - den Vertrag widerrufen.
Technisch ist die Realisierung eines neuen Netzanschlusses vereinzelt in weniger als 14 Tagen - also vor Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsfrist - möglich. Sollten Sie in einem solchen Fall wünschen, dass die Stadtwerke Eutin bereits vor Ablauf dieser Frist mit der Erstellung Ihres Netzanschlusses beginnen, müssen Sie dies explizit in der Widerrufsbelehrung ausdrücken (Ankreuzoption).
Sollten Sie Fragen hierzu haben, beraten wir Sie gerne in unserem Kundenzentrum oder auch telefonisch unter 04521 705 305.
Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadtwerke Eutin GmbH gemäß § 4 NAV/NDAV:
Die Stadtwerke Eutin GmbH gibt gemäß § 4 Nr. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsverordnung - NAV) sowie Gasversorgung im Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) folgende Änderungen der Ergänzenden Bedingungen öffentlich bekannt. Die Stadtwerke Eutin GmbH hat die für ihr Netzgebiet geltenden Ergänzenden Bedingungen zur NAV nebst Anlage sowie die Ergänzenden Bedingungen zur NDAV nebst Anlage angepasst. Die Anpassung wird zum 1. Juli 2014 wirksam.
Netzzugang / Entgelte
Netzentgelte
Die jeweils gültigen Preisblätter für Netznutzung stehen Ihnen hier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
- Netzentgelte Gas ab 01.01.2024
- Netzentgelte Gas ab 01.01.2023
- Netzentgelte Gas ab 01.01.2022
- Netzentgelte Gas ab 01.01.2021
Netzanschluß an das Niederdrucknetz:
Ein Formular zur Auftragserteilung sowie die Preise für die Erstellung eines Hausanschlusses an das Erdgasnetz der Stadtwerke Eutin GmbH senden wir Ihnen gerne nach Anforderung postalisch zu.
Ansprechpartner:
Herr Thomas Prieß
Tel.: 04521/705-451
E-Mail: priess@stadtwerke-eutin.de
Verträge und Verfahren
Lieferantenrahmenvertrag
Den Lieferantenrahmenvertrag sowie die Netzzugangsbedingungen (Anlage 5 zum LRV) steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Netzbeschreibung
Beschreibung des Gasnetzes
Die Stadtwerke Eutin GmbH betreiben ein Gasversorgungsnetz in den Druckstufen Hochdruck, Mitteldruck und Niederdruck.
Ausgehend von der Gasübernahmestation auf Hochdruckebene wird das Hochdruck-, Mitteldruck- und Niederdruckgasnetz über installierte Gasdruckregelanlagen versorgt.
Das Netz versorgt kein nachgelagertes Netz.
Alle Entnahmestellen im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin liegen im Marktgebiet Gaspool.
Gasbeschaffenheit Teilnetze
Gewichtete mittlere Höhe | 34 | m |
Z-Zahl nach G 685 | 0,9683 |
Abrechnungsbrennwert
März 2023 | 11,547 | kWh/m³ |
April 2023 | 11,605 | kWh/m³ |
Mai 2023 | 11,466 | kWh/m³ |
Juni 2023 | 11,391 | kWh/m³ |
Juli 2023 | 11,194 | kWh/m³ |
August 2023 | 11,273 | kWh/m³ |
September 2023 | 11,173 | kWh/m³ |
Oktober 2023 | 11,365 | kWh/m³ |
November 2023 | 11,365 | kWh/m³ |
Dezember 2023 | 11,412 | kWh/m³ |
Januar 2024 | 11,572 | kWh/m³ |
Februar 2024 | 11,500 | kWh/m³ |
Standardlastprofile
Die Stadtwerke Eutin GmbH verwenden die im aktuell gültigen BDEW/VKU/GEODE-Leitfaden "Abwicklung von Standardlastprofilen Gas" enthaltenen Standartlastprofile nach TU München:
Kundengruppe |
Profilbezeichnung |
Gewerbe - Handel | HA4 |
Gewerbe - Metall, Kfz. | MK4 |
Gewerbe - Gaststätten | GA4 |
Gewerbe - Beherbergung | BH4 |
Gewerbe - Gartenbau | GB4 |
Gewerbe - Bäckerei | BA4 |
Gewerbe - sonstige Betriebliche Dienstleistungen | BD4 |
Gebietskörperschaften | KO4 |
Kochgaskunden | HK3 |
Heizgaskunden Einfamilienhaus < 50.000 kWh/a | L14 |
Heizgaskunden Einfamilienhaus > 50.000 kWh/a | L24 |
Anwendung der Koeffizienten und Wochentags-/Stundenfaktoren gemäß Leitfaden.
Für die Durchführung der SLP-Allokation werden die Daten der folgenden DWD-Wetterstation verwendet:
Schleswig (10035)
Hinweis:
Bis zum 31.12.2013 verwendeten die Stadtwerke Eutin GmbH das synthetische Verfahren zur Bilanzierung. Seit dem 01.01.2014 kommt das erweiterte analytische Verfahren zur Anwendung.
Länge des Gasleitungsnetzes
Hochdrucknetz | 2,500 | km |
Mitteldrucknetz | 57,280 | km |
Niederdrucknetz | 47,145 | km |
Gesamt | 106,925 | km |
Länge des Hochdrucknetzes
-HD DN 300 | 1,040 | km |
-HD < DN 300 | 1,460 | km |
Anzahl der Ausspeisepunkte
-HD | 6 | Stück |
-MD | 1314 | Stück |
-ND | 2346 | Stück |
Stand: 05/21
Netzstrukturdaten
Entnommene Jahresarbeit 2020:
Gesamt | 157.618 | MWh |
Jahreshöchstlast:
Gesamt | 46,338 | MWh |
Zeitpunkt der höchsten Stundenleistung | 02.01.2020 11:00:00 |
Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Gemäß § 36 EnWG möchten wir Sie über den jeweils zuständigen Grundversorger im Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Eutin GmbH informieren.
Zum 01. Juli 2021 haben wir festgestellt, daß die:
Stadtwerke Eutin GmbH (Kundenservice)
Holstenstraße 6
23701 Eutin
Tel.: 04521/705300
Fax: 04521/705305
Email: kundenservice@stadtwerke-eutin.de
Grundversorger in unserem Gasversorgungsnetz ist.
Bedingungen Grundversorgung
Die allgemeinen Bedingungen zur Grund- und Ersatzversorgung ergeben sich aus der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV):
Preise für Ersatzversorgung
Die Preise für die Ersatzversorgung Gas stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Messstellenbetrieb
Messstellenbetrieb und Messwesen
Im September 2016 ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten, welches die bisherigen Reglungen des § 21b ablöst und die gesetzlichen Anforderungen an den Messstellenbetrieb regelt.
Gemäß § 20 Abs. 2 MsbG müssen ab 2017 alle neu einzubauenden Messeinrichtungen mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können.
Die Stadtwerke Eutin GmbH wird erweiterbare, kommunikationsfähige Gaszähler einbauen, welche an die intelligenten Messsysteme Strom angebunden werden können, sobald diese zur Verfügung stehen und durch die Anbindung gemäß §40 Abs. 2 MsbG keine Mehrkosten für den Anschlussnutzer entstehen.
Ansprechpartner:
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an folgenden Ansprechpartner wenden:
Herr Thomas Prieß
Tel.: 04521/705-451
E-Mail: priess@stadtwerke-eutin.de
Sicherheitsdatenblatt
Hier finden Sie das Sicherheitsdatenblatt "Erdgas", welches für das Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH zur Anwendung kommt:
Portal für Lieferanten
Vertriebsportal:
Die Stadtwerke Eutin GmbH bietet allen Netznutzern eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner, im Rahmen des Datenaustauschs anfallender, Prozessschritte nach Tenor 3 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten, bei der Belieferung mit Gas der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 20.08.2007 (BK7-06-067 - GeLi Gas) an.
In den Schritten 11 a und 11 b des Prozesses "Lieferantenwechsel", in Schritt 7 des Prozesses "Lieferende", in Schritt 10 des Prozesses "Lieferbeginn" und im gesamten Prozess "Messwertübermittlung" wird dem Netznutzer, anstelle der vorgesehenen Übermittlung einer MSCONS-Nachricht, direkter Zugriff auf die Messwerte gewährt. In den Schritten 2 und 4 des Prozesses "Stammdatenänderung" ist ebenfalls wegen des gewährten direkten Zugriffs auf die Stammdaten die Änderung nicht von der Antwort, durch Bestätigung oder Ablehnung auf die Änderungsmeldung, abhängig.
Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
Gesetzliche Grundlagen Strom- und Gasnetz
Gesetzliche Grundlagen Strom- und Gasnetz
1.) Energiewirtschaftsgesetz
§1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
2.) Strom Netzentgeltverordnung
§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
3.) Strom Netzzugangsverordnung
§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze. Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
4.) Niederspannungsanschlussverordnung
§1 Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
5.) Gas Netzentgeltverordnung
§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Gasfernleitungs- und Gasverteilernetzen (Netzentgelte).
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
6.) Gas Netzzugangsverordnung
§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten im Sinne des § 20 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren, einschließlich der Einspeisung von Biogas sowie den Anschluss von Biogasanlagen an die Leitungsnetze, die Bedingungen für eine effiziente Kapazitätsausnutzung mit dem Ziel, den Netzzugangsberechtigten diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren, sowie die Verpflichtungen der Netzbetreiber, zur Erreichung dieses Ziels zusammenzuarbeiten. Die Vorschriften dieser Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
7.) Niederdruckanschlussverordnung
§1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. (2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederdrucknetz angeschlossen ist. (3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt. (4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.
Wasser
Wasseranalyse
Mit der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, in Kraft getreten am 5. Mai 2007, wurden die Härtebereiche im Wasser an europäische Standards angepasst. Statt der früher bekannten Härtegrade 1-4 gibt es nun die Unterscheidung in die drei Härtegrade "weich" (früher 1), "mittel" (früher 2) und "hart" (früher 3 und 4).
Das Trinkwasser der Stadtwerke Eutin GmbH ist mit 20,6 Grad Gesamthärte als "hart" einzustufen.
Bitte achten Sie bei der Dosierung von Waschmitteln auf die auf den Verpackungen zu findenden Dosierungsempfehlungen. Bei "hartem" Wasser sollten die unteren der dort angegebenen Werte für ein gutes Waschergebnis ausreichen.
In dem folgenden Prüfbericht finden Sie einige Analysedaten aus der jüngsten Untersuchung des Eutiner Trinkwassers (Stand Mai 2021):
Studie des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD) zum CHROM VI-Gehalt im Trinkwasser
Aus dem Wasserwerk der Stadtwerke Eutin GmbH wurde vor einiger Zeit - durch den Fachdienst des Kreises Ostholstein im Rahmen einer landesweiten Studie des LAsD - DEZ. 43, Umweltbezogener Gesundheitsschutz - eine Trinkwasserprobe entnommen. Der analysierte Chrom VI-Gehalt lag in dieser Probe in einer nicht auffälligen Konzentration vor. Den Prüfbericht hierzu finden sie hier:
Beurteilung Trinkwasserprobe gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2011)
Das Institut für Hygiene und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Trinkwasserprobde der Stadtwerke Eutin GmbH auf Radioaktivität unbtersucht.
Die untersuchte Probe entspricht in vollem Umfang den Anforderungen der Trinkwasserverordnung.
Das Gutachten zur Probenahme und Bestimmung von Radon-222 im Trinkwasser finden Sie hier:
Ansprechpartner:
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an folgenden Ansprechpartner wenden:
Herr Thomas Prieß
Tel.: 04521/705-451
E-Mail: priess@stadtwerke-eutin.de
Netzanschluss
Ergänzende Bedingungen Wasser (AVBWasserV)
Hier finden Sie die Ergänzenden Bedingungen Wasser der Stadtwerke Eutin GmbH zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (ABVWasserV):
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Hinweise zur Trinkwasser-Installation
Hier finden Sie detaillierte Informationen zum Betrieb Ihrer Trinkwasser-Installation:
Das Formular zur Auftragserteilung der Stadtwerke Eutin GmbH wird zusammen mit dem Netzanschlussvertrag über das Angebot mitversendet.
Hier finden Sie das Formular zur Anmeldung einer Trinkwasseranlage:
Wasserstandrohre
Hier finden Sie weitere Informationen zur Nutzung eines Wasserstandrohres im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH:
Bauwasserantrag
Der Bauwasseranschluss ist die Vorstufe des Hausanschlusses, über den während der Bauphase Wasser bezogen werden kann. Bauwasser ist Trinkwasser, das wir ausschließlich für bauliche Zwecke bereitstellen.
Sie benötigen Bauwasser während Ihrer Bauphase? Wir richten Ihnen gerne einen Bauwasseranschluss ein. Setzen Sie sich dazu bitte einfach mit uns in Verbindung.
Der Anschluss wird kostengünstig im Randbereich des Grundstücks, i.d.R. in Flucht der späteren Hausanschluss-Trasse eingerichtet. Unnötige Rohrlängen können so beim späteren Hausanschluss vermieden werden. Nutzen Sie die Möglichkeit und besprechen Sie mit uns die optimalen Standorte für Ihren Bauwasser- und Hausanschluss, denn der Verlauf der Zuleitung wird durch unser Unternehmen festgelegt.
Die Installation führt dann einer unserer Rohrnetzmonteure aus.
Folgendes gilt es zu beachten:
Die Antragstellung muss 14 Tage vor Baubeginn erfolgen.
Die Abrechnung des Bauwassers erfolgt je m³.
Bitte stellen Sie uns einen Grundriss- und Lageplan zur Verfügung, damit dies für den Anschluss
berücksichtigt werden kann.
Am vereinbarten Termin beginnen wir mit den notwendigen Schacht- und Anschlussarbeiten. Bitte achten Sie daher auf einen freien Zugang im ausgewiesenen Baustellenbereich.
Ansprechpartner:
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an einen der folgenden Ansprechpartner wenden:
Herr Thomas Prieß
Tel.: 04521/705-451
E-Mail: priess@stadtwerke-eutin.de
Fragen und Antworten zu Hauswasserzählern
Aktuelle Diskussionen in der Öffentlichkeit vermitteln den Eindruck, dass in vielen Haushalten Wasserzähler eingesetzt werden, die für ihre Verwendung überdimensioniert sind, und deshalb Messabweichungen zum Nachteil der Verbraucher aufweisen.
Um einer weiteren Verunsicherung unserer Kunden entgegenzuwirken, weisen wir in Anlehnung an das DVGW-/BDEW-Rundschreiben W 01/11 darauf hin, dass es in Deutschland umfassende rechtliche und technische Regelungen zur Dimensionierung und zur Messgenauigkeit von Wasserzählern gibt. Bei Wasserzählern gibt es allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) festlegt. Die Stadtwerke Eutin GmbH richtet sich nach den Empfehlungen des DVGW-Arbeitsblattes W406, das die Dimensionierung der Wasserzähler, in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten in einem Gebäude, festlegt.
Für mögliche Fragen zum Hauswasserzähler stellen wir Ihnen einen vom BDEW in Zusammenarbeit mit Vertretern der Eichbehörde und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erarbeiteten Fragen-/Antworten-Katalog zur Verfügung, der Sie umfassend über dieses Thema informiert:
Ansprechpartner:
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an folgenden Ansprechpartner wenden:
Herr Thomas Prieß
Tel.: 04521/705-451
E-Mail: priess@stadtwerke-eutin.de
Das Formular zur Antragserteilung der Stadtwerke Eutin GmbH wird zusammen mit dem Netzanschlussvertrag über das Angebot mitversendet.
Kennen Sie schon unsere Biogas-Produkte?
Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz in Schleswig-Holstein sieht ab Juli 2022 vor, dass beim Heizungstausch ein Mindestanteil von 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden muss. Das können z.B. Wärmepumpen, Solarthermie oder Pelletheizungen oder aber auch der Bezug eines Biogasproduktes sein! Mit unseren Tarifen SWE EutinGasbio15 und SWE RegioGasbio15 mit einem Anteil von 15% regenerativem Biogas erfüllen Sie die Gesetzesvorgaben!
Entscheiden Sie sich gerne noch heute für unsere Produkte - mit unseren Biogas-Produkten leisten Sie ebenfalls einen wertvollen Beitrag zum Klimaschutz!
Holstein-Cloud
Die Holstein-Cloud ist das Zuhause für Ihre Daten. Mit ihr können Sie all Ihre persönlichen Daten sicher und einfach online speichern und verwalten.
Die Holstein-Cloud der Stadtwerke Eutin GmbH bietet Ihnen maximale Flexibilität in der Verwaltung Ihrer Daten mit der größtmöglichen Sicherheit. Denn Ihre Bilder, Videos und alle anderen Dateien werden in zertifizierten Rechenzentren in Norddeutschland gesichert und unterliegen den deutschen Datenschutzgesetzen. Als Online-Festplatte ermöglicht die Holstein-Cloud, bequem Dokumente hochzuladen und über mobile Geräte von überall darauf zuzugreifen. Daneben können Sie Dateien versenden, Fotogalerien mit anderen Personen teilen und vieles mehr.
Und das Beste ist: Kunden der Stadtwerke Eutin GmbH erhalten 25 GB kostenlos!